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Beleuchtungs- und Signalanlage


StVZO (Beleuchtung)



zuletzt geändert am 01.01.2008

grundsätzliche Bemerkungen

Fern- und Abblendlicht

Abblendlicht

Schlussleuchte

Nebelscheinwerfer

Rückfahrscheinwerfer

Fahrtrichtungsanzeiger

Warnblinklicht

Bremsleuchten

Kennzeichenbeleuchtung

Heckmarkierung

Kurvenlicht

Begrenzungsleuchten

Schlussleuchten

Nebelschlussleuchten

Parkleuchten

Umrissleuchten

nicht dreieckige Rückstrahler

hintere dreieckige Rückstrahler

vordere nicht dreieckige Rückstrahler

seitliche nicht dreieckige Rückstrahler

Infrarot-Scheinwerfer

Seitenmarkierungsleuchten

Spurhalteleuchten

Suchscheinwerfer

Arbeitsscheinwerfer

Tagfahrleuchten

Türsicherungsleuchten

blaues Blinklicht

gelbes Blinklicht

Scheibenwischer

Schallzeichen

Genehmigungszeichen

Konturmarkierung
































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Wollen Sie wissen, welche Beleuchtungsanlagen am Kfz laut StVZO vorgeschrieben sind?

Welche zusätzlichen Lampen sind erlaubt?

Was, bitte schön, sind Umrissleuchten, Seitenmarkierungsleuchten oder Rückstrahler?


Auf dieser Seite finden Sie viele Antworten, doch wenn Sie etwas ganz genau wissen wollen, hilft nur der Blick ins Gesetzblatt oder bei
BMVBW: Internationale Harmonisierung der technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge

Hier ist nur ein grober Ausschnitt wiedergegeben.







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grundsätzliche Bemerkungen

Fern- und Abblendlicht

Es dürfen nur die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten Leuchten, Leuchtstoffe und rückstrahlenden Mittel verwendet werden. Alle Leuchten müssen vorschriftsmäßig und fest am Fahrzeug angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Leuchten gleicher Art müssen bei paarweiser Anbringung gleichstark, gleichhoch und symmetrisch zur Mitte montiert sein. Sind bei den nachstehend genannten Leuchten horizontale Mindestsichtwinkel angegeben, so muss in diesen Fällen der vertikale Sichtwinkel mind. 15° nach oben und unten betragen, gemessen in der Horizontalen. Nach vorn wirkende Leuchten (außer Parkleuchten, Blinker und Lichthupe), dürfen sich nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschalten lassen. Das Abdecken von Leuchten ist unzulässig, außer bei Fernlicht, Abblendlicht und bei den Nebelscheinwerfern im ausgeschalteten Zustand.

Außerdem ist nach §49a, Satz8 eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen sicherzustellen, also auch im ungünstigsten Fall.















grundsätzliche Bemerkungen

Fern- und Abblendlicht

Abblendlicht

Zweck Der Scheinwerfer für Fernlicht ist eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn auf eine große Entfernung vor dem Fahrzeug auszuleuchten.
Vorhandensein vorgeschrieben an Kfz, verboten an Anhängern
Anzahl 2 oder 4 bei 4 Scheinwerfern, die abdeckbar sind, dürfen zur Abgabe von Lichtsignalen am Tage 2 zusätzliche Scheinwerfer angebracht sein
Farbe weiß
Beleuchtungsstärke Scheinwerfer
  • Abblendlicht: in 25m Entfernung und in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber höchstens 1 lx
  • Fernlicht: in 100m Entfernung und in Höhe der Scheinwerfermitte mindestens
    • 0,25lx bei Krd bis 100ccm Hubraum
    • 0,5 lx bei Krd über 100 cmm Hubraum
    • 1 lx bei den übrigen Kfz
Anordnung symmetrisch zur Mitte
Sichtbarkeit die Sichtbarkeit muss innerhalb eines kegelförmigen Raumes von mindestens 5° zur Bezugsachse des Scheinwerfers sichergestellt sein
Ausrichtung nach vorn
an Fahrzeugen, die mit 2 Paaren von Scheinwerfern ausgerüstet sind, die nur Fernlicht ausstrahlen, dürfen die Scheinwerfer eines dieser Paare mit dem Einschlagwinkel der Lenkung schwenkbar sein
Schaltung insgesamt oder paarweise
bei Betätigung des Schalters für Abblendlicht müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht verlöschen
Kontrolle Einschalt- oder Funktionskontrolle vorgeschrieben, blaue Kontrolllampe für Fernlicht
Sonstiges
Die Lichtstärke aller Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet sein können, darf 225000cd nicht überschreiten.

Scheinwerfer mit Gasentladungslampen (Xenon) benötigen folgende Zusatzausrüstungen:
  • automatische Leuchtweitenregelung
  • Scheinwerferreinigungsanlage
  • Abblendlicht muss bei eingeschaltetem Fernlicht ständig mitleuchten
  • Mit Veröffentlichung der geänderten ECE-Regelungen R48 (für Xenonlicht) und R112 (für Halogenlicht) per 10. Dezember 2002 sowie der Regelung R98 für Scheinwerfer und deren Anbau am 31. Januar 2003 ist das dynamische Kurvenlicht auf europäischen Straßen zugelassen.

    BMVBW: Internationale Harmonisierung der technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge
Quelle StVZO § 50


















































Fern- und Abblendlicht

Abblendlicht

Nebelscheinwerfer

Zweck Der Scheinwerfer für Abblendlicht ist eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug auszuleuchten, ohne die Führer entgegenkommender Fahrzeug oder andere Verkehrsteilnehmer zu blenden oder mehr als unvermeidbar zu stören. Lichtquelle hinsichtlich der Glühlampen ist der Glühfaden selbst. Für Scheinwerfer sind bestimmte Beleuchtungsstärken vorgeschrieben, für Glühlampen ein bestimmter Lichtstrom. Eine EG-Bauartgenehmigung ist vorgeschrieben
Vorhandensein für Kfz vorgeschrieben
Anzahl 2
Farbe weiß
Anordnung Höhe min. 500 mm über der Fahrbahn
Höhe max. 1200 mm über der Fahrbahn
symmetrisch zur Mitte max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand; min. 600 mm zwischen den Scheinwerfern; jedoch bei Fahrzeugbreite < 1300 mm bis min. 400 mm zulässig
Sichtbarkeit 15° nach oben und 10° nach unten
45° nach außen und 10° nach innen
Ausrichtung nach vorn
Schaltung gemeinsam
bei Betätigung des Schalters für Abblendlicht müssen Scheinwerfer für Fernlicht verlöschen; Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet bleiben
Kontrolle Einschalt- oder Funktionskontrolle zulässig
Sonstiges Grenzwerte für die Ausrichtung des Abblendlichts sind für das Fahrzeug sowohl bei Leergewicht als auch bei Beladung vorgegeben, u. U. macht die Forderung zur Einhaltung dieser Werte eine Leuchtweitenregelung erforderlich. Bei eingeschaltetem Fernlicht, darf das Abblendlicht zusätzlich eingeschaltet sein.
Quelle StVZO § 50









































Abblendlicht

Nebelscheinwerfer

Rückfahrscheinwerfer

Zweck Der Nebelscheinwerfer ist eine Leuchte, die dazu dient, die Beleuchtung der Fahrbahn bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder Staubwolken zu verbessern. Bestimmte Beleuchtungsstärken und eine EG-Bauartgenehmigung sind vorgeschrieben.
Vorhandensein zulässig an Kfz, verboten an Anh
Anzahl 2
Farbe weiß oder hellgelb
Anordnung Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn; nicht höher als Scheinwerfer für Abblendlicht; symmetrisch zur Mitte max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand, sonst dürfen die Nebelscheinwerfer nur gemeinsam mit dem Abblendlicht leuchten.
Sichtbarkeit 5° nach oben und nach unten 45° nach außen und 10° nach innen
Ausrichtung nach vorn
Schaltung paarweise, unabhängig von Scheinwerfern für Fernlicht und für Abblendlicht ein- und ausschaltbar
Kontrolle Einschalt- oder Funktionskontrolle zulässig
Sonstiges Grenzwerte für die Ausrichtung des Abblendlichts sind für das Fahrzeug sowohl bei Leergewicht als auch bei Beladung vorgegeben, u. U. macht die Forderung zur Einhaltung dieser Werte eine Leuchtweitenregelung erforderlich
Quelle StVZO § 52
































Nebelscheinwerfer

Rückfahrscheinwerfer

Fahrtrichtungsanzeiger

Zweck Ein Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug auszuleuchten und anderen Verkehrsteilnehmern eine beabsichtigte oder stattfindende Rückwärtsfahrt anzuzeigen.
Vorhandensein vorgeschrieben an Kfz, zulässig an Anh
Anzahl 1 oder 2
Farbe weiß
Anordnung Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn; Höhe max. 1200 mm über der Fahrbahn
Sichtbarkeit 15° nach oben und 5° nach unten; 45° nach rechts und links bei 1 Scheinwerfer oder 45° nach außen 30° nach innen bei 2 Scheinwerfern
Ausrichtung nach hinten
Schaltung Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang und bei gleichzeitig eingeschalteter Zündung leuchten können
Kontrolle Einschalt- oder Funktionskontrolle zulässig
Sonstiges Grenzwerte für die Ausrichtung des Abblendlichts sind für das Fahrzeug sowohl bei Leergewicht als auch bei Beladung vorgegeben, u. U. macht die Forderung zur Einhaltung dieser Werte eine Leuchtweitenregelung erforderlich
Quelle StVZO § 52a
































Rückfahrscheinwerfer

Fahrtrichtungsanzeiger

Warnblinklicht

Zweck Ein Fahrtrichtungsanzeiger ist eine Leuchte, die dazu dient, den anderen Verkehrsteilnehmern eine beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen.
Vorhandensein vorgeschrieben an Kfz und Anh.
Anzahl s. Anbauschema A für Kfz bzw. B für Anh.; sie sind unterteilt in Kategorien 1, 1 a, 1 b, 2 a, 2 b, 5 und 6; vorn 2 der Kategorien 1, 1 a, 1 b, abhängig vom Abstand zu den Scheinwerfern; hinten 2 der Kategorien 2 a oder 2 b; seitlich 2 der Kategorie 5 (Fahrzeugklassen M1 sowie N1, M2, M3, wenn die Fahrzeuglänge 6 m) oder 6 (Fahrzeugklassen N2, N3, sowie N1, M2, M3, wenn die Fahrzeuglänge > 6 m);
Farbe gelb
Blinkfrequenz 60/min ... 120/min
Anordnung s. Anbauschema A für Kfz bzw. B für Anh.; Höhe min. 350 mm über der Fahrbahn (Kat. 1, 1 a, 1 b, 2 a,2 b); Höhe min. 500 mm über der Fahrbahn (Kat. 5, 6); Höhe max. 1500 mm über der Fahrbahn; in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 2100 mm bei Kat. 1, 1 a, 1 b, 2 a, 2 b, und max. 2300 mm bei Kat. 5, 6 betragen; symmetrisch zur Mitte max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand; min. 600 mm zwischen den Anzeigern; jedoch bei Fahrzeugbreite < 1300 mm bis min. 400 mm zulässig
Sichtbarkeit 15° nach oben und unten (Kat. 1, 1 a, 1 b, 2 a, 2 b, 5), min. 5° nach unten bei Anbauhöhe < 750 mm; 30° nach oben und 5° nach unten (Kat. 6);
Schaltung Aufleuchten unabhängig von anderen Leuchten; alle Leuchten einer Fahrzeugseite müssen durch dieselbe Betätigung synchron blinken;
Kontrolle optische oder akustische Funktionskontrolle vorgeschrieben; besondere Funktionskontrolle für Anh.-Betrieb vorgeschrieben
Quelle StVZO § 54
































Fahrtrichtungsanzeiger

Warnblinklicht

Bremsleuchten

Zweck Ein Warnblinklicht ist eine Leuchte, die dazu dient, den anderen Verkehrsteilnehmern eine Gefahr anzuzeigen.
Vorhandensein vorgeschrieben an Kfz und Anh.
Anzahl s. Fahrtrichtungsanzeiger
Farbe gelb
Blinkfrequenz 60/min ... 120/min
Anordnung s. Fahrtrichtungsanzeiger
Sichtbarkeit s. Fahrtrichtungsanzeiger
Schaltung besonderer Schalter für die Einschaltung aller Leuchten
Kontrolle s. Fahrtrichtungsanzeiger
Sonstiges Als Warneirichtungen sind außerdem vorgeschrieben: Warndreieck für alle Pkw und Nkw
Nkw über 2,8t benötigen zusätzlich eine tragbare und standsichere Warnleuchte
Quelle StVZO § 53a
































Warnblinklicht

Bremsleuchten

Kennzeichenbeleuchtung

Zweck Eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen, dass sein Führer die Betriebsbremse betätigt. Mindest- und Höchstwerte der Lichtstärke aller Leuchten sind vorgeschrieben.
Vorhandensein Kategorien S1 oder S2 für alle Fahrzeugklassen vorgeschrieben Kat. S3 für Fahrzeugklasse M1 vorgeschrieben, sonst zulässig
Anzahl 2 der Kat. S1 oder S2, 1 der Kat. S3 (in Ausnahmefällen 1 Kat. S3 und Typ "D" oder 2 Kat. S3)
Farbe rot
Anordnung Höhe bei Kategorie S1, S2 min. 350 mm über der Fahrbahn; Höhe bei Kat. S1, S2 max. 1500 mm über der Fahrbahn; in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 2100 mm betragen;Höhe bei Kategorie S3 min. 850 mm über der Fahrbahn oder max. 150 mm unter der Heckscheibe;symmetrisch zur Mitte Kat. S1 und S2 am Fahrzeugheck, Kat. S3 ohne bes. Vorschrift
Sichtbarkeit 15° nach oben und unten (Kategorien S1 und S2); min. 5° nach unten bei Anbauhöhe < 750 mm; 15° nach oben und 5° nach unten (Kategorien S3); 45° nach rechts und links (Kategorien S1 und S2); 10° nach rechts und links (Kategorien S3);
Ausrichtung nach hinten
Schaltung Aufleuchten bei Betätigung der Betriebsbremse, zulässig auch bei Betätigung eines Retarders oder ähnl.
Kontrolle zulässige Anzeige einer Funktionsstörung
Quelle StVZO § 53
Bemerkung: Die EU Zulassungsbehörde hat blinkende Bremsleuchten im Frühjahr 2005 genehmigt.
































Bremsleuchten

Kennzeichenbeleuchtung

Begrenzungsleuchten

Zweck Eine Leuchte, die dazu dient, das hintere Kennzeichen zu beleuchten
Vorhandensein vorgeschrieben an Kfz und Anh.
Anzahl ausreichende Beleuchtung des Kennzeichens
Farbe weiß
Anordnung ausreichende Beleuchtung des Kennzeichens
Sichtbarkeit ausreichende Beleuchtung des Kennzeichens; Leuchte selbst nicht sichtbar
Ausrichtung Nur auf das Kennzeichen, kein direktes Licht in die Fahrzeugumgebung
Schaltung nur zusammen mit Begrenzungs-, Schluss-, Umriss-, Seitenmarkierungsleuchten
Kontrolle zulässige Anzeige einer Funktionsstörung
Quelle StVZO § 53a
Selbstleuchtendes Nummenrschild von 3M Wie die Firma 3M mitteilt, hat das SelbstLeuchtende Nummernschild (SLN) die Allgemeine Bauartgenehmigung (K 513) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) und ist DIN CERTCO geprüft.

Die Technik basiert auf LEDs und wird hier etwas näher erläutert
































Kennzeichenbeleuchtung

Begrenzungsleuchten

Schlussleuchten

Zweck Eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeug und seine Breite nach vorne anzuzeigen. Leuchten, die als Begrenzungsleuchten genehmigt sind, gelten auch als Umrissleuchten. Leuchten, die als Schlussleuchten genehmigt sind, gelten auch als Umrissleuchten. Zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Begrenzungs- und Schlussleuchten dürfen auch als Umrissleuchten benutzt werden. Eine EWG-Bauartgenehmigung ist vorgeschrieben.
Vorhandensein vorgeschrieben an Kfz und Anh. mit einer Breite > 1600 mm, zulässig an Anh. mit einer Breite <=1600 mm
Anzahl 2
Farbe weiß
Anordnung Höhe min. 350 mm über der Fahrbahn; Höhe max. 1500 mm über der Fahrbahn,in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 2100 mm betragen; symmetrisch zur Mitte; max. 150 mm vom äußeren Fahrzeugrand;min. 600 mm zwischen den Leuchten
Sichtbarkeit 15° nach oben und nach unten; min. 5° nach unten bei Anbauhöhe < 750 mm; 45° nach innen und 80° nach außen; bei Anh. min. 5° nach innen
Ausrichtung nach vorn
Schaltung nur zusammen mit Schluss-, Umriss-, Seitenmarkierungsleuchten
Kontrolle Einschalt- oder Funktionskontrolle vorgeschrieben
Quelle StVZO § 51
































Begrenzungsleuchten

Schlussleuchten

Nebelschlussleuchten

Zweck Eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein und die Breite des Fahrzeug nach hinten anzuzeigen.
Vorhandensein vorgeschrieben für Kfz und Anh.
Anzahl Krafträder ohne Beiwagen 1, mehrspurige Kfz 2 + 2 zusätzliche Schlussleuchten zulässig
Farbe rot
Anordnung Höhe min. 350 mm über der Fahrbahn; Höhe max. 1500 mm über der Fahrbahn; in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 2100 mm betragen; symmetrisch zur Mitte; max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand, möglichst weit voneinander entfernt
Sichtbarkeit 15° nach oben und unten; min. 5° nach unten bei Anbauhöhe < 750 mm; 45° nach innen und 80° nach außen
Ausrichtung nach hinten
Schaltung nur zusammen mit Begrenzungs-, Umriss-, Seitenmarkierungsleuchten
Kontrolle Einschalt- oder Funktionskontrolle vorgeschrieben
Quelle StVZO § 53
































Schlussleuchten

Nebelschlussleuchten

Rückleuchten

Zweck Die Nebelschlussleuchte ist eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs bei dichten Nebel nach hinten besser anzuzeigen. Höchstlichtstärke und EG-Bauartgenehmigung sind vorgeschrieben.
Vorhandensein vorgeschrieben für Kfz und Anh.
Anzahl 1 oder 2
Farbe rot
Anordnung Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn; Höhe max. 1Begrenzungsleuchten mm über der Fahrbahn; bei 2 Leuchten symmetrisch zur Mitte, bei nur 1 Leuchte zur Fahrbahnmitte angeordnet; Sichtbarkeit: 5° nach oben und nach unten; 25° nach rechts und links
Sichtbarkeit  
Ausrichtung nach hinten
Schaltung nur einschaltbar bei eingeschalteten Scheinwerfern für Fernlicht, für Abblendlicht oder Nebelscheinwerfern, ausschaltbar unabhängig von anderen Leuchten,sie können eingeschaltet bleiben, bis die Begrenzungsleuchten ausgeschaltet werden, nur bewusste Wiedereinschaltung zulässig;
Kontrolle Einschaltkontrolle vorgeschrieben
Einschaltbedingung nur bei Sichtweite unter 50m (§ 18 (3) StVO)
Quelle StVZO § 53d
































Nebelschlussleuchten

Parkleuchte

Umrissleuchten

Zweck Eine Parkleuchte zeigt das Vorhandensein eines geparkten Fahrzeug innerhalb geschlossener Ortschaften. Mindest- und Höchstwerte für die Lichtstärke sowie Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung sind vorgeschrieben, ebenso eine EWG-Bauartgenehmigung.
Vorhandensein zulässig an Kfz mit einer Breite <2 m und mit einer Länge <6 m, an anderen Fahrzeug unzulässig.
Anzahl vorne 2 und hinten 2 oder 1 auf jeder Seite
Farbe vorne weiß, hinten rot, gelb, wenn sie mit den seitlichen Fahrtrichtungsanzeigern oder den Seitenmarkierungsleuchten ineinandergebaut sind
Anordnung Höhe min. 350 mm über der Fahrbahn;Höhe max. 1500 mm über der Fahrbahn,in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 2100 mm betragen; symmetrisch zur Mitte;max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand
Sichtbarkeit 15° nach oben und nach unten;min. 5° nach unten bei Anbauhöhe < 750 mm;45° nach außen, nach vorn und nach hinten
Ausrichtung nach vorn und nach hinten
Schaltung unabhängig von anderen Leuchten, Einschaltbar auch bei ausgeschalteter Zündung
Kontrolle Einschaltkontrolle zulässig
Quelle StVZO § 51c
































Rückleuchten

Umrissleuchten

nicht dreieckige Rückstrahler

Zweck Eine Leuchte, die so nahe wie möglich an den äußersten Punkten (Breite über alles) am Fahrzeug angebaut ist. Sie dient dazu, die Breite über alles deutlich anzuzeigen. Sie soll bei bestimmten Kfz und Kfz-Anh. die Begrenzungs- und Schlussleuchten ergänzen und die Aufmerksamkeit auf besondere Fahrzeugumrisse lenken. Nach ECE R48 (2.7.23) sind Umrissleuchten auch so hoch wie möglich am Fahrzeug anzubringen.
Vorhandensein vorgeschrieben für Kfz und Anh. mit einer Breite > 2,1 m, zulässig bei Fahrzeug mit einer Breite <1,8 m und <2,1 m
Anzahl 2 von vorn und 2 von hinten sichtbar
Farbe vorne weiß, hinten rot
Anordnung bei Kfz vorne nicht unter dem unteren Rand der Windschutzscheibe; symmetrisch zur Mitte; max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand;
Sichtbarkeit 5° nach oben und 20° nach unten;80° nach außen
Ausrichtung nach vorn und nach hinten
Schaltung nur zusammen mit Begrenzungs-, Schluss-, Umriss- und Seitenmarkierungsleuchten
Kontrolle Einschaltkontrolle zulässig
Quelle StVZO § 51b
































Umrissleuchten

nicht dreieckige Rückstrahler

hintere dreieckige Rückstrahler

Zweck Eine Einrichtung, die dazu dient das Vorhandensein eines Fahrzeug durch Reflexion von Licht anzuzeigen. Dabei geht das Licht von einer Lichtquelle aus, die nicht von dem angestrahlten Fahrzeug stammt. Der Beobachter befindet sich in der Nähe der anstrahlenden Lichtquelle. Die Einteilung erfolgt entsprechend der photometrischen Merkmale in die Klassen I A, III A bzw. Klasse IV A. EWG-Bauartgenehmigung ist vorgeschrieben...
Vorhandensein vorgeschrieben für Kfz
Anzahl 2
Farbe rot
Anordnung Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn; Höhe max. 900 mm über der Fahrbahn,in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 1500 betragen; symmetrisch zur Mitte; max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand; min. 600 mm zwischen den Rückstrahlern, jedoch bei Fahrzeugbreite < 1300 mm bis min. 400 mm zulässig
Sichtbarkeit 15° nach oben und unten; min. 5° nach unten bei Anbauhöhe < 750 mm; 30° nach innen und außen
Ausrichtung nach hinten
Quelle StVZO § 53
































nicht dreieckige Rückstrahler

hintere dreieckige Rückstrahler

vordere nicht dreieckige Rückstrahler

Zweck Eine Einrichtung, die dazu dient das Vorhandensein eines Fahrzeug durch Reflexion von Licht anzuzeigen. Dabei geht das Licht von einer Lichtquelle aus, die nicht von dem angestrahlten Fahrzeug stammt. Der Beobachter befindet sich in der Nähe der anstrahlenden Lichtquelle. Die Einteilung erfolgt entsprechend der photometrischen Merkmale in die Klassen I A, III A bzw. Klasse IV A. EWG-Bauartgenehmigung ist vorgeschrieben...
Vorhandensein vorgeschrieben an Anhängern, verboten an Kfz
Anzahl 2
Farbe rot
Größe Mindestens 150mm Seitenlänge
Anordnung Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn; Höhe max. 900 mm über der Fahrbahn,in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 1500 betragen; symmetrisch zur Mitte; max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand; min. 600 mm zwischen den Rückstrahlern, jedoch bei Fahrzeugbreite < 1300 mm bis min. 400 mm zulässig
Sichtbarkeit 15° nach oben und unten; min. 5° nach unten bei Anbauhöhe < 750 mm; 30° nach innen und außen
Ausrichtung nach hinten
Sonstíges die Spitze des Dreiecks muss nach oben gerichtet sein
Quelle StVZO § 53
































hintere dreieckige Rückstrahler

vordere nicht dreieckige Rückstrahler

seitliche nicht dreieckige Rückstrahler

Zweck Eine Einrichtung, die dazu dient das Vorhandensein eines Fahrzeug durch Reflexion von Licht anzuzeigen. Dabei geht das Licht von einer Lichtquelle aus, die nicht von dem angestrahlten Fahrzeug stammt. Der Beobachter befindet sich in der Nähe der anstrahlenden Lichtquelle. Die Einteilung erfolgt entsprechend der photometrischen Merkmale in die Klassen I A, III A bzw. Klasse IV A. EWG-Bauartgenehmigung ist vorgeschrieben...
Vorhandensein vorgeschrieben für Anh., zulässig an Kfz
Anzahl 2
Farbe weiß
Größe Mindestens 150mm Seitenlänge
Anordnung Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn;Höhe max. 900 mm über der Fahrbahn,in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 1500 mm betragen; symmetrisch zur Mitte;max. 400 mm, bei Anh. max. 150 mm vom äußeren Fahrzeugrand; min. 600 mm zwischen den Rückstrahlern, jedoch bei Fahrzeugbreite < 1300 mm bis min. 400 mm zulässig
Sichtbarkeit 15° nach oben und unten; min. 5° nach unten bei Anbauhöhe < 750 mm; 30° nach innen und außen jedoch bei Anh. 10° nach innen zulässig
Ausrichtung nach vorne
Quelle StVZO § 53
































vordere nicht dreieckige Rückstrahler

seitliche nicht dreieckige Rückstrahler

Seitenmarkierungsleuchten

Zweck Eine Einrichtung, die dazu dient das Vorhandensein eines Fahrzeug durch Reflexion von Licht anzuzeigen. Dabei geht das Licht von einer Lichtquelle aus, die nicht von dem angestrahlten Fahrzeug stammt. Der Beobachter befindet sich in der Nähe der anstrahlenden Lichtquelle. Die Einteilung erfolgt entsprechend der photometrischen Merkmale in die Klassen I A, III A bzw. Klasse IV A. EWG-Bauartgenehmigung ist vorgeschrieben...
Vorhandensein vorgeschrieben für Kfz mit einer Länge > 6 m und für Anh., zulässig an Kfz mit einer Länge <6 m
Anzahl abhängig von der Fahrzeuglänge (s. Anordnung)
Farbe gelb
Anordnung Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn; Höhe max. 900 mm über der Fahrbahn,in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 1500 mm betragen; der Vorderste max. 3 m vom vorderen Fahrzeugrand; max. 3 m zwischen den Rückstrahlern,in Ausnahmefällen darf der Abstand bis 4 m betragen; der Hinterste max. 1 m vom hinteren Fahrzeugrand
Sichtbarkeit 15° nach oben und unten;min. 5° bei Anbauhöhe < 750 mm; 45° nach vorne und hinten
Ausrichtung zur Seite
Quelle StVZO § 53
































seitliche nicht dreieckige Rückstrahler

Seitenmarkierungsleuchten

Spurhalteleuchten

Zweck Eine Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug in der Seitenansicht kenntlich zu machen.
Vorhandensein vorgeschrieben für Fahrzeug mit einer Länge > 6 m, zulässig an Kfz mit einer Länge <6 m
Anzahl entsprechend dem vorgeschriebenen Abstand und der Fahrzeuglänge
Farbe gelb
Anordnung Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn,Höhe max. 1500 mm über der Fahrbahn,in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 2100 mm betragen, der vorderste Rückstrahler max. 3 m vom vorderen Fahrzeugrand, max. 3 m zwischen den Rückstrahlern, in Ausnahmefällen darf der Abstand 4 m betragen, der hinterste Rückstrahler max. 1 m vom hinteren Fahrzeugrand, bei Kfz mit einer Länge <6m ist 1 Leuchte im vorderen Drittel ausreichend
Sichtbarkeit 10° nach oben und unten,min. 5° bei Anbauhöhe < 750 mm; 45° nach vorne und hinten
Ausrichtung zur Seite
Schaltung nur zusammen mit Begrenzungs-, Schluss-, Umrissleuchten
Kontrolle Einschaltkontrolle zulässig
Quelle StVZO § 51a
































Seitenmarkierungsleuchten

Spurhalteleuchten

Suchscheinwerfer

Zweck Leuchten, die dazu dienen, den Spurverlauf des Anhängerendes nach vorn kenntlich zu machen.
Vorhandensein erlaubt an Anhängern
Anzahl 2 je eine auf jeder Seite
Farbe weiß
Anordnung am hinteren Ende der beiden Längsseiten
Ausrichtung nach vorne
Schaltung  
Kontrolle  
Quelle StVZO § 51(4)
































Spurhalteleuchten

Suchscheinwerfer

Arbeitsscheinwerfer

Zweck schwenkbare festmontierte Leuchte, die dazu dient, die Umgebung des Fahrzeugs auszuleuchten, die nicht von den Scheinwerfern beleuchtet wird
Vorhandensein erlaubt an Kfz
Anzahl 1
Farbe weiß
Leistungsaufnahme maximal 35W
Schaltung nur zugleich mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar
Sonstiges Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zur Beleuchtung der Fahrbahn eingeschaltet werden § 17 (6) StVO
Quelle StVZO § 52(2)
































Suchscheinwerfer

Arbeitsscheinwerfer

Tagfahrleuchten

Zweck schwenkbare festmontierte Leuchten, die dazu dienen, Arbeitsstellen oder Arbeitsgeräte zu beleuchten
Vorhandensein erlaubt an mehrspurigen Fahrzeugen sowie an Arbeitsmaschinen und land-und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
Anzahl 1 oder mehrere
Farbe weiß
Sonstiges nur Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Strassen dienen sowie Fahrzeuge der Müllabfuhr dürfen die Arbeitsscheinwerfer während der Fahrt einschalten
Quelle StVZO § 52(7)









































Arbeitsscheinwerfer

Tagfahrleuchten

Türsicherungsleuchten

Zweck
Tagfahrlicht Montage
Eine Leuchte für Tagfahrlicht ist eine nach vorn gerichtete Leuchte, die dazu dient, das Kfz leichter sichtbar zu machen, wenn es bei Tageslicht fährt.
In der ECE Richtlinie 75 findet man Bauvorschriften für Tagfahrleuchten.
Laut EU-Richtlinien ab 2011 bei Neuwagen vorgeschrieben
Vorhandensein zulässig für Kfz, verboten an Anh.
Anzahl 2
Farbe weiß
AnordnungTagfahrlicht Anrodnung Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn; Höhe max. 1500 mm über der Fahrbahn,in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 1500 betragen; symmetrisch zur Mitte;max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand;min. 600 mm zwischen den Rückstrahlern, jedoch bei Fahrzeugbreite < 1300 mm bis min. 400 mm zulässig
Sichtbarkeit 10° nach oben und unten,20° nach innen und außen
Ausrichtung nach vorne
Schaltung Das Tagfahrlicht wird automatisch eingeschaltet, sobald die Zündung eingeschaltet wird. Es leuchtet allein ohne weitere Beleuchtungseinrichtungen.
Kontrolle Einschaltkontrolle zulässig
Quelle StVZO § 49
Das Gesetz ist insofern angepasst, dass es erlaubt die Tagfahrleuchten auch ohne die übrige Standlichtbeleuchtungzu nutzen, wie es beim Einschalten des Fahrlichts sonst vorgeschrieben ist.
Tagfahrlicht Im Gegensatz zu anderen Ländern ist das Tagfahrlicht in Deutschland nicht vorgeschrieben aber zulässig. Bisher wird als Tagfahrlicht das normale Abblendlicht genutzt, mit dem Nachteil der relativ hohen Leistung von etwa 150W, die selbstverständlich den Kraftstoffverbrauch erhöht.
Die von Hella speziell entwickelte Tagfahrleuchte kommt dagegen mit 2 x 6W (HS6 W Halogenlampen) aus, die den Kraftstoffverbrauch nicht mehr merklich erhöhen. Beim Tagfahrlicht ist also außer den beiden Speziallampen keine weitere Beleuchtung eingeschaltet.
Tagfahrlich ist vorgeschrieben:



Quelle: mot 9/2001
Dänemark
Finnland
Island
Norwegen
Polen
Schweden
Ungarn
ganzjährig überall
ganzjährig überall
ganzjährig überall
ganzjährig überall
Nov.-März überall
ganzjährig überall
ganzjährig außerorts























































Tagfahrleuchten

Türsicherungsleuchten

blaues Blinklicht

Zweck warnt den von hinten kommenden Verkehr vor geöffneten Türen, die über den sonstigen Fahrzteugumriss hinausstehen
Vorhandensein zulässig für Kfz
Anzahl 2
Farbe rot
Ausrichtung nach hinten
Sonstiges anstelle von Leuchten auch Rückstrahler zulässig
Quelle StVZO § 52,8

























Tagfahrleuchten

blaues Blinklicht

gelbes Blinklicht

blaue Kennleuchte Es dürfen mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein:
  • Kfz, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zolldienst dienen, insbesondere
  • Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge
  • Einsatz- und Kommando-Kfz der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes
  • Kfz, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fz, einschl. Obussen anerkannt sind
  • Kfz des Rettungsdienstes, die für Krankentransporte oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind
Sonstiges Kfz, die Kennleuchten für blaues Blinklicht führen müssen mit mindestens einer Warneinrichtung für eine GFolge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen (Einsatzhorn) ausgerüstet sein, von denen jeweils aber nur eins betätigt werden können darf (§55 StVZO).
Quelle StVZO § 52
























blaues Blinklicht

gelbes Blinklicht

Scheibenwischer

gelbe Kennleuchte Es dürfen mit einer oder mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein:
  • Fahrzeuge der Straßenreinigung
  • Fahrzeuge der Müllabfuhr
  • Fahrzeuge der Pannenhilfe
  • Fahrzeuge für Spezialtransporte
Quelle StVZO § 52 (3)
































gelbes Blinklicht

Scheibenwischer

Schallzeichen

Allgemeine Bestimmungen Mindestens ein automatischer Scheibenwischer, der bei laufendem Motor ein- und ausgeschaltet werden kann, ist vorgeschrieben. Er muss einen ausreichenden Sichtbereich auch bei schlechtem Wetter und hoher Geschwindigkeit sicherstellen.
Wischfrequenzen Mindestens 2 Wischfrequenzen sind erforderlich.
  1. <5 Wischzyklen / Minute
  2. >0 und <55 Wischzyklen / Minute
Unterschied zwischen 1) und 2): >15 Zyklen/Minute.
Intervallschaltung Eine Intervallschaltung ist zugelassen.
Weitere Vorschriften Nach Ausschalten müssen die Scheibenwischerarme automatisch in ihre Ruhestellung zurückkehren.
Die Scheibenwischerarme müssen zu Reinigungszwecken abgenommen werden können.
Quelle StVZO § 53
































Scheibenwischer

Schallzeichen

Genehmigungszeichen

Vorgeschrieben ist eine Einrichtung für Schallzeichen, die einen gleichbleibenden Klang erzeugen muss.
Im eingebauten Zustand muss der maximale Wert des Schalldruckes in 7 m Entfernung und in einer Höhe von 0,5 m bis 1,5 m mindestens 105 dB(A) betragen.
Sind mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen vorhanden, so darf jeweils nur eine davon betätigt werden können.
Die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen ist verboten.
An Kfz dürfen andere Schallzeichen sowie Sirenen nicht angebracht werden.
Quelle StVZO § 55

























Schallzeichen

Genehmigungszeichen

Infrarotscheinwerfer

Sehr viele Zubehör- und Ersatzteile für Kfz dürfen nur dann an- /eingebaut werden, wenn sie eine Bauartgenehmigung besitzen. Für Deutschland z.B. erteilt das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg diese Genehmigungen. Die so zugelassenen Bauteile sind an dem Prüfzeichen zu erkennen, das aufgedruckt oder eingeprägt ist. Im Rahmen der Standardisierung von Sicherheitsmerkmalen an Automobilen europa- und weltweit gibt es ausser dem KBA einige weitere nichtdeutsche Behörden, deren Bauartgenehmigungen aber auch bei uns anerkannt werden müssen.

E11  ECE Prüfzeichen Das hier gezeigte Prüfzeichen gibt an, dass das Bauteil, auf dem das Zeichen zu finden ist, im Vereinten Königreich (Grossbritannien, Nr.11) seine Bauartgenehmigung erhalten hat.
Dieses Zeichen wird vergeben von der ECE (European Comission of Economics, eine Organisation der Vereinten Nationen mit Sitz in Genf)
e4 EU Prüfzeichen Das hier gezeigte Prüfzeichen gibt an, dass das Bauteil, auf dem das Zeichen zu finden ist, in den Niederlanden 4) seine Bauartgenehmigung erhalten hat.
Dieses Zeichen wird vergeben von der EU
Prüfschlange Das hier gezeigte Prüfzeichen gibt an, dass das Bauteil, in Deutschland gemäß StVZO zugelassen ist. Welche anderen Länder dieses Genehmigungszeichen anerkennen, weiß ich nicht.
Die Vertragsländer der ECE-Regelung
E 1 Deutschland
E 2 Frankreich
E 3 Italien
E 4 Niederlande
E 5 Schweden
E 6 Belgien
E 7 Ungarn
E 8 Techoslowakei
E 9 Spanien
E 10 Jugoslawien
E 11 Vereintes Königreich
E 12 Österreich
E 13 Luxemburg
E 14 Schweiz
E 15 Norwegen
E 16 Finnland
E 17 Dänemark
E 18 Rumänien
E 19 Polen
E 20 Portugal
E 21 Russland

































































Genehmigungszeichen

Infrarotscheinwerfer

Heckmarkierung

Zweck Infrarotscheinwerfer (IR-Scheinwerfer) senden Licht aus, dessen Wellenlänge zu groß (<800nm)ist, dass es das menschliche Auge wahrnimmt. Mit HIlfe einer passenden IR-Kamera und eines entsprechenden Displays kann man die Sehfähigkeit nachts wesentlich erweitern und so die Sicherheit erhöhen.
ECE-Regelung darf nur im Hauptscheinwerfer verbaut sein.
Schaltung Nur bei eingeschaltetem Abblendlicht betriebsbereit.
weitere Maßnahmen IR-Licht wird nur bei Überschreiten einer Mindestgeschwindigkeit eingeschaltet, um zu verhindern, dass z.B. Fußgänger zu lange aus geringer Entfernung in die Strahler blicken.
Quelle Hella, Nachtsichtgeräte kurz vor der Serienreife, ATZ 1/2005 S.20
































Infrarotscheinwerfer

Heckmarkierung

Konturmarkierung

Zweck Die Heckmarkierung dient der besseren Sichtbarmachung der Rückansicht eines schweren Lastwagens bzw. Anhängers bei Dunkelheit
ECE-Regelung Die Montagevarianten für Zugmaschinen und Anhänger/Auflieger sind unterschiedlich.
Pro Fahrzeug/Anhänger kann jeweils gewählt werden zwischen:
  • 1 Vollmarkierung
  • 2 Halbmarkierungen
  • 4 Viertelmarkierungen
Abbildungen Heckmarkierung Anhänger












Heckmarkierung ZugfahrzeugHeckmarkierung Anhänger
Größe und Farben ECE R 70 Anhang 12 BMVBW,Internationale Harmonisierung der technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge

Retroreflexion: ein wesentlicher Teil der auf das retroreflektierende Material treffenden Lichtstrahlen wird so ziemlich genau in die Richtung zurückgeworfen, aus der er gekommen ist.(Das tut ja ein Spiegel normalerweise nicht!!!)

Fluoreszenz: Der fluoreszierende Stoff wird meist durch auftreffendes Licht energetisch angeregt (Elektronen springen auf ein höheres Energieniveaau). Nach einigen Nanosekunden fallen die Elektronen wieder zurück, wobei sie Licht aussenden (allerdings in alle möglichen Richtungen)
Im Gegensatz zur Fluoreszenz beträgt die Lebensdauer des angeregten Zustand bei Phosphoreszenz einige Sekunden bis einige Stunden.
Vorschriften Die ECE 70 (Economic Commission For Europe) regelt die Heckmarkierung für Fahrzeuge des grenzüberschreitenden Schwerlastverkehrs. Diese LKW-Markierung ist seit dem 01.01.96 im Bereich der StVO untenstehenden Länder vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich um Österreich, Schweiz, Italien, Dänemark, Schweden, Belgien, Holland, England, Tschechische Republik und Polen. Um LKW-Fahrern im Transitverkehr unnötige Probleme und Kosten zu ersparen, wird angeraten, für die Durchfahrt in den o.g. Ländern eine Heckmarkierung nach ECE 70 vorzunehmen. In Deutschland sind gem. BMV, Verkehrsblatt 1994, S. 525 f diese Schilder zugelassen, aber keine Pflicht. Auch in den übrigen europäischen Ländern handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung".
Quelle ECE 70










































































Heckmarkierung

Konturmarkierung

Seitenende

Zweck Die Konturmarkierung dient der besseren Sichtbarmachung der Heckumrisse und der seitlichen Umrisse eines schweren und langen Lastwagens bzw. Anhängers bei Dunkelheit.
Unfallvermeidung
ECE-Regelung Materialien unterschiedlicher Reflektionsgrade werden für unterschiedliche Anwendungen zugelassen:
Reflektionsgrad C (höchster Reflektionsgrad) Konturmarkierung und Streifenmarkierung
Reflektionsgrad D (mittlerer Reflektionsgrad) Werbeflächen und Beschriftungen max. 2m2 Größe
Reflektionsgrad E (geringster Reflektionsgrad) Werbeflächen und Beschriftungen beliebig groß
Abbildungen KonturmarkierungKonturmarkierung KonturmarkierungKonturmarkierung mit Werbung
Größe und Farben ECE R 104 Anhang 4 BMVBW,Internationale Harmonisierung der technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge

Die Reflexionsstreifen müssen zwischen 50mm und 60mm breit sein. Die Streifen sollten möglichst durchgängig parallel zu den Fz-umrisskanten angebracht sein.
Vorschriften Die StVZO lässt Konturmarkierungen, die der ECE 104 entsprechen zu, schreibt sie aber nicht vor.
Quelle ECE 104














































































































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