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grundsätzliche Bemerkungen |
Fern- und Abblendlicht |
Es dürfen nur die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten Leuchten, Leuchtstoffe und rückstrahlenden Mittel verwendet werden. Alle Leuchten müssen vorschriftsmäßig und fest am Fahrzeug
angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Leuchten gleicher Art müssen bei paarweiser Anbringung gleichstark, gleichhoch und symmetrisch zur Mitte montiert sein. Sind bei den nachstehend genannten
Leuchten horizontale Mindestsichtwinkel angegeben, so muss in diesen Fällen der vertikale Sichtwinkel mind. 15° nach oben und unten betragen, gemessen in der Horizontalen.
Nach vorn wirkende Leuchten (außer Parkleuchten, Blinker und Lichthupe), dürfen sich nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschalten lassen.
Das Abdecken von Leuchten ist unzulässig, außer bei Fernlicht, Abblendlicht und bei den Nebelscheinwerfern im ausgeschalteten Zustand. Außerdem ist nach §49a, Satz8 eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen sicherzustellen, also auch im ungünstigsten Fall. |
grundsätzliche Bemerkungen |
Fern- und Abblendlicht |
Abblendlicht |
Zweck | Der Scheinwerfer für Fernlicht ist eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn auf eine große Entfernung vor dem Fahrzeug auszuleuchten. | |
Vorhandensein | vorgeschrieben an Kfz, verboten an Anhängern | |
Anzahl | 2 oder 4 bei 4 Scheinwerfern, die abdeckbar sind, dürfen zur Abgabe von Lichtsignalen am Tage 2 zusätzliche Scheinwerfer angebracht sein | |
Farbe | weiß | |
Beleuchtungsstärke |
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Anordnung | symmetrisch zur Mitte | |
Sichtbarkeit | die Sichtbarkeit muss innerhalb eines kegelförmigen Raumes von mindestens 5° zur Bezugsachse des Scheinwerfers sichergestellt sein | |
Ausrichtung | nach vorn an Fahrzeugen, die mit 2 Paaren von Scheinwerfern ausgerüstet sind, die nur Fernlicht ausstrahlen, dürfen die Scheinwerfer eines dieser Paare mit dem Einschlagwinkel der Lenkung schwenkbar sein |
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Schaltung | insgesamt oder paarweise bei Betätigung des Schalters für Abblendlicht müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht verlöschen |
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Kontrolle | Einschalt- oder Funktionskontrolle vorgeschrieben, blaue Kontrolllampe für Fernlicht | |
Sonstiges | Die Lichtstärke aller Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet sein können, darf 225000cd nicht überschreiten. Scheinwerfer mit Gasentladungslampen (Xenon) benötigen folgende Zusatzausrüstungen:
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Quelle | StVZO § 50 |
Fern- und Abblendlicht |
Abblendlicht |
Nebelscheinwerfer |
Zweck | Der Scheinwerfer für Abblendlicht ist eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug auszuleuchten, ohne die Führer entgegenkommender Fahrzeug oder andere Verkehrsteilnehmer zu blenden oder mehr als unvermeidbar zu stören. Lichtquelle hinsichtlich der Glühlampen ist der Glühfaden selbst. Für Scheinwerfer sind bestimmte Beleuchtungsstärken vorgeschrieben, für Glühlampen ein bestimmter Lichtstrom. Eine EG-Bauartgenehmigung ist vorgeschrieben | |
Vorhandensein | für Kfz vorgeschrieben | |
Anzahl | 2 | |
Farbe | weiß | |
Anordnung | Höhe min. 500 mm über der Fahrbahn Höhe max. 1200 mm über der Fahrbahn symmetrisch zur Mitte max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand; min. 600 mm zwischen den Scheinwerfern; jedoch bei Fahrzeugbreite < 1300 mm bis min. 400 mm zulässig |
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Sichtbarkeit | 15° nach oben und 10° nach unten 45° nach außen und 10° nach innen |
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Ausrichtung | nach vorn | |
Schaltung | gemeinsam bei Betätigung des Schalters für Abblendlicht müssen Scheinwerfer für Fernlicht verlöschen; Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet bleiben |
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Kontrolle | Einschalt- oder Funktionskontrolle zulässig | |
Sonstiges | Grenzwerte für die Ausrichtung des Abblendlichts sind für das Fahrzeug sowohl bei Leergewicht als auch bei Beladung vorgegeben, u. U. macht die Forderung zur Einhaltung dieser Werte eine Leuchtweitenregelung erforderlich. Bei eingeschaltetem Fernlicht, darf das Abblendlicht zusätzlich eingeschaltet sein. | |
Quelle | StVZO § 50 |
Abblendlicht |
Nebelscheinwerfer |
Rückfahrscheinwerfer |
Zweck | Der Nebelscheinwerfer ist eine Leuchte, die dazu dient, die Beleuchtung der Fahrbahn bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder Staubwolken zu verbessern. Bestimmte Beleuchtungsstärken und eine EG-Bauartgenehmigung sind vorgeschrieben. | |
Vorhandensein | zulässig an Kfz, verboten an Anh | |
Anzahl | 2 | |
Farbe | weiß oder hellgelb | |
Anordnung | Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn; nicht höher als Scheinwerfer für Abblendlicht; symmetrisch zur Mitte max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand, sonst dürfen die Nebelscheinwerfer nur gemeinsam mit dem Abblendlicht leuchten. | |
Sichtbarkeit | 5° nach oben und nach unten 45° nach außen und 10° nach innen | |
Ausrichtung | nach vorn | |
Schaltung | paarweise, unabhängig von Scheinwerfern für Fernlicht und für Abblendlicht ein- und ausschaltbar | |
Kontrolle | Einschalt- oder Funktionskontrolle zulässig | |
Sonstiges | Grenzwerte für die Ausrichtung des Abblendlichts sind für das Fahrzeug sowohl bei Leergewicht als auch bei Beladung vorgegeben, u. U. macht die Forderung zur Einhaltung dieser Werte eine Leuchtweitenregelung erforderlich | |
Quelle | StVZO § 52 |
Nebelscheinwerfer |
Rückfahrscheinwerfer |
Fahrtrichtungsanzeiger |
Zweck | Ein Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug auszuleuchten und anderen Verkehrsteilnehmern eine beabsichtigte oder stattfindende Rückwärtsfahrt anzuzeigen. | |
Vorhandensein | vorgeschrieben an Kfz, zulässig an Anh | |
Anzahl | 1 oder 2 | |
Farbe | weiß | |
Anordnung | Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn; Höhe max. 1200 mm über der Fahrbahn | |
Sichtbarkeit | 15° nach oben und 5° nach unten; 45° nach rechts und links bei 1 Scheinwerfer oder 45° nach außen 30° nach innen bei 2 Scheinwerfern | |
Ausrichtung | nach hinten | |
Schaltung | Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang und bei gleichzeitig eingeschalteter Zündung leuchten können | |
Kontrolle | Einschalt- oder Funktionskontrolle zulässig | |
Sonstiges | Grenzwerte für die Ausrichtung des Abblendlichts sind für das Fahrzeug sowohl bei Leergewicht als auch bei Beladung vorgegeben, u. U. macht die Forderung zur Einhaltung dieser Werte eine Leuchtweitenregelung erforderlich | |
Quelle | StVZO § 52a |
Rückfahrscheinwerfer |
Fahrtrichtungsanzeiger |
Warnblinklicht |
Zweck | Ein Fahrtrichtungsanzeiger ist eine Leuchte, die dazu dient, den anderen Verkehrsteilnehmern eine beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen. | |
Vorhandensein | vorgeschrieben an Kfz und Anh. | |
Anzahl | s. Anbauschema A für Kfz bzw. B für Anh.; sie sind unterteilt in Kategorien 1, 1 a, 1 b, 2 a, 2 b, 5 und 6; vorn 2 der Kategorien 1, 1 a, 1 b, abhängig vom Abstand zu den Scheinwerfern; hinten 2 der Kategorien 2 a oder 2 b; seitlich 2 der Kategorie 5 (Fahrzeugklassen M1 sowie N1, M2, M3, wenn die Fahrzeuglänge 6 m) oder 6 (Fahrzeugklassen N2, N3, sowie N1, M2, M3, wenn die Fahrzeuglänge > 6 m); | |
Farbe | gelb | |
Blinkfrequenz | 60/min ... 120/min | |
Anordnung | s. Anbauschema A für Kfz bzw. B für Anh.; Höhe min. 350 mm über der Fahrbahn (Kat. 1, 1 a, 1 b, 2 a,2 b); Höhe min. 500 mm über der Fahrbahn (Kat. 5, 6); Höhe max. 1500 mm über der Fahrbahn; in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 2100 mm bei Kat. 1, 1 a, 1 b, 2 a, 2 b, und max. 2300 mm bei Kat. 5, 6 betragen; symmetrisch zur Mitte max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand; min. 600 mm zwischen den Anzeigern; jedoch bei Fahrzeugbreite < 1300 mm bis min. 400 mm zulässig | |
Sichtbarkeit | 15° nach oben und unten (Kat. 1, 1 a, 1 b, 2 a, 2 b, 5), min. 5° nach unten bei Anbauhöhe < 750 mm; 30° nach oben und 5° nach unten (Kat. 6); | |
Schaltung | Aufleuchten unabhängig von anderen Leuchten; alle Leuchten einer Fahrzeugseite müssen durch dieselbe Betätigung synchron blinken; | |
Kontrolle | optische oder akustische Funktionskontrolle vorgeschrieben; besondere Funktionskontrolle für Anh.-Betrieb vorgeschrieben | |
Quelle | StVZO § 54 |
Fahrtrichtungsanzeiger |
Warnblinklicht |
Bremsleuchten |
Zweck | Ein Warnblinklicht ist eine Leuchte, die dazu dient, den anderen Verkehrsteilnehmern eine Gefahr anzuzeigen. | |
Vorhandensein | vorgeschrieben an Kfz und Anh. | |
Anzahl | s. Fahrtrichtungsanzeiger | |
Farbe | gelb | |
Blinkfrequenz | 60/min ... 120/min | |
Anordnung | s. Fahrtrichtungsanzeiger | |
Sichtbarkeit | s. Fahrtrichtungsanzeiger | |
Schaltung | besonderer Schalter für die Einschaltung aller Leuchten | |
Kontrolle | s. Fahrtrichtungsanzeiger | |
Sonstiges | Als Warneirichtungen sind außerdem vorgeschrieben: Warndreieck für alle Pkw und Nkw Nkw über 2,8t benötigen zusätzlich eine tragbare und standsichere Warnleuchte |
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Quelle | StVZO § 53a |
Warnblinklicht |
Bremsleuchten |
Kennzeichenbeleuchtung |
Zweck | Eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen, dass sein Führer die Betriebsbremse betätigt. Mindest- und Höchstwerte der Lichtstärke aller Leuchten sind vorgeschrieben. | |
Vorhandensein | Kategorien S1 oder S2 für alle Fahrzeugklassen vorgeschrieben Kat. S3 für Fahrzeugklasse M1 vorgeschrieben, sonst zulässig | |
Anzahl | 2 der Kat. S1 oder S2, 1 der Kat. S3 (in Ausnahmefällen 1 Kat. S3 und Typ "D" oder 2 Kat. S3) | |
Farbe | rot | |
Anordnung | Höhe bei Kategorie S1, S2 min. 350 mm über der Fahrbahn; Höhe bei Kat. S1, S2 max. 1500 mm über der Fahrbahn; in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 2100 mm betragen;Höhe bei Kategorie S3 min. 850 mm über der Fahrbahn oder max. 150 mm unter der Heckscheibe;symmetrisch zur Mitte Kat. S1 und S2 am Fahrzeugheck, Kat. S3 ohne bes. Vorschrift | |
Sichtbarkeit | 15° nach oben und unten (Kategorien S1 und S2); min. 5° nach unten bei Anbauhöhe < 750 mm; 15° nach oben und 5° nach unten (Kategorien S3); 45° nach rechts und links (Kategorien S1 und S2); 10° nach rechts und links (Kategorien S3); | |
Ausrichtung | nach hinten | |
Schaltung | Aufleuchten bei Betätigung der Betriebsbremse, zulässig auch bei Betätigung eines Retarders oder ähnl. | |
Kontrolle | zulässige Anzeige einer Funktionsstörung | |
Quelle | StVZO § 53 | |
Bemerkung: | Die EU Zulassungsbehörde hat blinkende Bremsleuchten im Frühjahr 2005 genehmigt. |
Bremsleuchten |
Kennzeichenbeleuchtung |
Begrenzungsleuchten |
Zweck | Eine Leuchte, die dazu dient, das hintere Kennzeichen zu beleuchten | |
Vorhandensein | vorgeschrieben an Kfz und Anh. | |
Anzahl | ausreichende Beleuchtung des Kennzeichens | |
Farbe | weiß | |
Anordnung | ausreichende Beleuchtung des Kennzeichens | |
Sichtbarkeit | ausreichende Beleuchtung des Kennzeichens; Leuchte selbst nicht sichtbar | |
Ausrichtung | Nur auf das Kennzeichen, kein direktes Licht in die Fahrzeugumgebung | |
Schaltung | nur zusammen mit Begrenzungs-, Schluss-, Umriss-, Seitenmarkierungsleuchten | |
Kontrolle | zulässige Anzeige einer Funktionsstörung | |
Quelle | StVZO § 53a | |
Wie die Firma 3M mitteilt, hat das SelbstLeuchtende Nummernschild (SLN)
die Allgemeine Bauartgenehmigung (K 513) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) und ist DIN CERTCO geprüft. Die Technik basiert auf LEDs und wird hier etwas näher erläutert |
Kennzeichenbeleuchtung |
Begrenzungsleuchten |
Schlussleuchten |
Zweck | Eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeug und seine Breite nach vorne anzuzeigen. Leuchten, die als Begrenzungsleuchten genehmigt sind, gelten auch als Umrissleuchten. Leuchten, die als Schlussleuchten genehmigt sind, gelten auch als Umrissleuchten. Zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Begrenzungs- und Schlussleuchten dürfen auch als Umrissleuchten benutzt werden. Eine EWG-Bauartgenehmigung ist vorgeschrieben. | |
Vorhandensein | vorgeschrieben an Kfz und Anh. mit einer Breite > 1600 mm, zulässig an Anh. mit einer Breite <=1600 mm | |
Anzahl | 2 | |
Farbe | weiß | |
Anordnung | Höhe min. 350 mm über der Fahrbahn; Höhe max. 1500 mm über der Fahrbahn,in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 2100 mm betragen; symmetrisch zur Mitte; max. 150 mm vom äußeren Fahrzeugrand;min. 600 mm zwischen den Leuchten | |
Sichtbarkeit | 15° nach oben und nach unten; min. 5° nach unten bei Anbauhöhe < 750 mm; 45° nach innen und 80° nach außen; bei Anh. min. 5° nach innen | |
Ausrichtung | nach vorn | |
Schaltung | nur zusammen mit Schluss-, Umriss-, Seitenmarkierungsleuchten | |
Kontrolle | Einschalt- oder Funktionskontrolle vorgeschrieben | |
Quelle | StVZO § 51 |
Begrenzungsleuchten |
Schlussleuchten |
Nebelschlussleuchten |
Zweck | Eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein und die Breite des Fahrzeug nach hinten anzuzeigen. | |
Vorhandensein | vorgeschrieben für Kfz und Anh. | |
Anzahl | Krafträder ohne Beiwagen 1, mehrspurige Kfz 2 + 2 zusätzliche Schlussleuchten zulässig | |
Farbe | rot | |
Anordnung | Höhe min. 350 mm über der Fahrbahn; Höhe max. 1500 mm über der Fahrbahn; in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 2100 mm betragen; symmetrisch zur Mitte; max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand, möglichst weit voneinander entfernt | |
Sichtbarkeit | 15° nach oben und unten; min. 5° nach unten bei Anbauhöhe < 750 mm; 45° nach innen und 80° nach außen | |
Ausrichtung | nach hinten | |
Schaltung | nur zusammen mit Begrenzungs-, Umriss-, Seitenmarkierungsleuchten | |
Kontrolle | Einschalt- oder Funktionskontrolle vorgeschrieben | |
Quelle | StVZO § 53 |
Schlussleuchten |
Nebelschlussleuchten |
Rückleuchten |
Zweck | Die Nebelschlussleuchte ist eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs bei dichten Nebel nach hinten besser anzuzeigen. Höchstlichtstärke und EG-Bauartgenehmigung sind vorgeschrieben. | |
Vorhandensein | vorgeschrieben für Kfz und Anh. | |
Anzahl | 1 oder 2 | |
Farbe | rot | |
Anordnung | Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn; Höhe max. 1Begrenzungsleuchten mm über der Fahrbahn; bei 2 Leuchten symmetrisch zur Mitte, bei nur 1 Leuchte zur Fahrbahnmitte angeordnet; Sichtbarkeit: 5° nach oben und nach unten; 25° nach rechts und links | |
Sichtbarkeit | ||
Ausrichtung | nach hinten | |
Schaltung | nur einschaltbar bei eingeschalteten Scheinwerfern für Fernlicht, für Abblendlicht oder Nebelscheinwerfern, ausschaltbar unabhängig von anderen Leuchten,sie können eingeschaltet bleiben, bis die Begrenzungsleuchten ausgeschaltet werden, nur bewusste Wiedereinschaltung zulässig; | |
Kontrolle | Einschaltkontrolle vorgeschrieben | |
Einschaltbedingung | nur bei Sichtweite unter 50m (§ 18 (3) StVO) | |
Quelle | StVZO § 53d |
Nebelschlussleuchten |
Parkleuchte |
Umrissleuchten |
Zweck | Eine Parkleuchte zeigt das Vorhandensein eines geparkten Fahrzeug innerhalb geschlossener Ortschaften. Mindest- und Höchstwerte für die Lichtstärke sowie Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung sind vorgeschrieben, ebenso eine EWG-Bauartgenehmigung. | |
Vorhandensein | zulässig an Kfz mit einer Breite <2 m und mit einer Länge <6 m, an anderen Fahrzeug unzulässig. | |
Anzahl | vorne 2 und hinten 2 oder 1 auf jeder Seite | |
Farbe | vorne weiß, hinten rot, gelb, wenn sie mit den seitlichen Fahrtrichtungsanzeigern oder den Seitenmarkierungsleuchten ineinandergebaut sind | |
Anordnung | Höhe min. 350 mm über der Fahrbahn;Höhe max. 1500 mm über der Fahrbahn,in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 2100 mm betragen; symmetrisch zur Mitte;max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand | |
Sichtbarkeit | 15° nach oben und nach unten;min. 5° nach unten bei Anbauhöhe < 750 mm;45° nach außen, nach vorn und nach hinten | |
Ausrichtung | nach vorn und nach hinten | |
Schaltung | unabhängig von anderen Leuchten, Einschaltbar auch bei ausgeschalteter Zündung | |
Kontrolle | Einschaltkontrolle zulässig | |
Quelle | StVZO § 51c |
Rückleuchten |
Umrissleuchten |
nicht dreieckige Rückstrahler |
Zweck | Eine Leuchte, die so nahe wie möglich an den äußersten Punkten (Breite über alles) am Fahrzeug angebaut ist. Sie dient dazu, die Breite über alles deutlich anzuzeigen. Sie soll bei bestimmten Kfz und Kfz-Anh. die Begrenzungs- und Schlussleuchten ergänzen und die Aufmerksamkeit auf besondere Fahrzeugumrisse lenken. Nach ECE R48 (2.7.23) sind Umrissleuchten auch so hoch wie möglich am Fahrzeug anzubringen. | |
Vorhandensein | vorgeschrieben für Kfz und Anh. mit einer Breite > 2,1 m, zulässig bei Fahrzeug mit einer Breite <1,8 m und <2,1 m | |
Anzahl | 2 von vorn und 2 von hinten sichtbar | |
Farbe | vorne weiß, hinten rot | |
Anordnung | bei Kfz vorne nicht unter dem unteren Rand der Windschutzscheibe; symmetrisch zur Mitte; max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand; | |
Sichtbarkeit | 5° nach oben und 20° nach unten;80° nach außen | |
Ausrichtung | nach vorn und nach hinten | |
Schaltung | nur zusammen mit Begrenzungs-, Schluss-, Umriss- und Seitenmarkierungsleuchten | |
Kontrolle | Einschaltkontrolle zulässig | |
Quelle | StVZO § 51b |
Umrissleuchten |
nicht dreieckige Rückstrahler |
hintere dreieckige Rückstrahler |
Zweck | Eine Einrichtung, die dazu dient das Vorhandensein eines Fahrzeug durch Reflexion von Licht anzuzeigen. Dabei geht das Licht von einer Lichtquelle aus, die nicht von dem angestrahlten Fahrzeug stammt. Der Beobachter befindet sich in der Nähe der anstrahlenden Lichtquelle. Die Einteilung erfolgt entsprechend der photometrischen Merkmale in die Klassen I A, III A bzw. Klasse IV A. EWG-Bauartgenehmigung ist vorgeschrieben... | |
Vorhandensein | vorgeschrieben für Kfz | |
Anzahl | 2 | |
Farbe | rot | |
Anordnung | Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn; Höhe max. 900 mm über der Fahrbahn,in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 1500 betragen; symmetrisch zur Mitte; max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand; min. 600 mm zwischen den Rückstrahlern, jedoch bei Fahrzeugbreite < 1300 mm bis min. 400 mm zulässig | |
Sichtbarkeit | 15° nach oben und unten; min. 5° nach unten bei Anbauhöhe < 750 mm; 30° nach innen und außen | |
Ausrichtung | nach hinten | |
Quelle | StVZO § 53 |
nicht dreieckige Rückstrahler |
hintere dreieckige Rückstrahler |
vordere nicht dreieckige Rückstrahler |
Zweck | Eine Einrichtung, die dazu dient das Vorhandensein eines Fahrzeug durch Reflexion von Licht anzuzeigen. Dabei geht das Licht von einer Lichtquelle aus, die nicht von dem angestrahlten Fahrzeug stammt. Der Beobachter befindet sich in der Nähe der anstrahlenden Lichtquelle. Die Einteilung erfolgt entsprechend der photometrischen Merkmale in die Klassen I A, III A bzw. Klasse IV A. EWG-Bauartgenehmigung ist vorgeschrieben... | |
Vorhandensein | vorgeschrieben an Anhängern, verboten an Kfz | |
Anzahl | 2 | |
Farbe | rot | |
Größe | Mindestens 150mm Seitenlänge | |
Anordnung | Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn; Höhe max. 900 mm über der Fahrbahn,in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 1500 betragen; symmetrisch zur Mitte; max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand; min. 600 mm zwischen den Rückstrahlern, jedoch bei Fahrzeugbreite < 1300 mm bis min. 400 mm zulässig | |
Sichtbarkeit | 15° nach oben und unten; min. 5° nach unten bei Anbauhöhe < 750 mm; 30° nach innen und außen | |
Ausrichtung | nach hinten | |
Sonstíges | die Spitze des Dreiecks muss nach oben gerichtet sein | |
Quelle | StVZO § 53 |
hintere dreieckige Rückstrahler |
vordere nicht dreieckige Rückstrahler |
seitliche nicht dreieckige Rückstrahler |
Zweck | Eine Einrichtung, die dazu dient das Vorhandensein eines Fahrzeug durch Reflexion von Licht anzuzeigen. Dabei geht das Licht von einer Lichtquelle aus, die nicht von dem angestrahlten Fahrzeug stammt. Der Beobachter befindet sich in der Nähe der anstrahlenden Lichtquelle. Die Einteilung erfolgt entsprechend der photometrischen Merkmale in die Klassen I A, III A bzw. Klasse IV A. EWG-Bauartgenehmigung ist vorgeschrieben... | |
Vorhandensein | vorgeschrieben für Anh., zulässig an Kfz | |
Anzahl | 2 | |
Farbe | weiß | |
Größe | Mindestens 150mm Seitenlänge | |
Anordnung | Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn;Höhe max. 900 mm über der Fahrbahn,in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 1500 mm betragen; symmetrisch zur Mitte;max. 400 mm, bei Anh. max. 150 mm vom äußeren Fahrzeugrand; min. 600 mm zwischen den Rückstrahlern, jedoch bei Fahrzeugbreite < 1300 mm bis min. 400 mm zulässig | |
Sichtbarkeit | 15° nach oben und unten; min. 5° nach unten bei Anbauhöhe < 750 mm; 30° nach innen und außen jedoch bei Anh. 10° nach innen zulässig | |
Ausrichtung | nach vorne | |
Quelle | StVZO § 53 |
vordere nicht dreieckige Rückstrahler |
seitliche nicht dreieckige Rückstrahler |
Seitenmarkierungsleuchten |
Zweck | Eine Einrichtung, die dazu dient das Vorhandensein eines Fahrzeug durch Reflexion von Licht anzuzeigen. Dabei geht das Licht von einer Lichtquelle aus, die nicht von dem angestrahlten Fahrzeug stammt. Der Beobachter befindet sich in der Nähe der anstrahlenden Lichtquelle. Die Einteilung erfolgt entsprechend der photometrischen Merkmale in die Klassen I A, III A bzw. Klasse IV A. EWG-Bauartgenehmigung ist vorgeschrieben... | |
Vorhandensein | vorgeschrieben für Kfz mit einer Länge > 6 m und für Anh., zulässig an Kfz mit einer Länge <6 m | |
Anzahl | abhängig von der Fahrzeuglänge (s. Anordnung) | |
Farbe | gelb | |
Anordnung | Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn; Höhe max. 900 mm über der Fahrbahn,in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 1500 mm betragen; der Vorderste max. 3 m vom vorderen Fahrzeugrand; max. 3 m zwischen den Rückstrahlern,in Ausnahmefällen darf der Abstand bis 4 m betragen; der Hinterste max. 1 m vom hinteren Fahrzeugrand | |
Sichtbarkeit | 15° nach oben und unten;min. 5° bei Anbauhöhe < 750 mm; 45° nach vorne und hinten | |
Ausrichtung | zur Seite | |
Quelle | StVZO § 53 |
seitliche nicht dreieckige Rückstrahler |
Seitenmarkierungsleuchten |
Spurhalteleuchten |
Zweck | Eine Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug in der Seitenansicht kenntlich zu machen. | |
Vorhandensein | vorgeschrieben für Fahrzeug mit einer Länge > 6 m, zulässig an Kfz mit einer Länge <6 m | |
Anzahl | entsprechend dem vorgeschriebenen Abstand und der Fahrzeuglänge | |
Farbe | gelb | |
Anordnung | Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn,Höhe max. 1500 mm über der Fahrbahn,in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 2100 mm betragen, der vorderste Rückstrahler max. 3 m vom vorderen Fahrzeugrand, max. 3 m zwischen den Rückstrahlern, in Ausnahmefällen darf der Abstand 4 m betragen, der hinterste Rückstrahler max. 1 m vom hinteren Fahrzeugrand, bei Kfz mit einer Länge <6m ist 1 Leuchte im vorderen Drittel ausreichend | |
Sichtbarkeit | 10° nach oben und unten,min. 5° bei Anbauhöhe < 750 mm; 45° nach vorne und hinten | |
Ausrichtung | zur Seite | |
Schaltung | nur zusammen mit Begrenzungs-, Schluss-, Umrissleuchten | |
Kontrolle | Einschaltkontrolle zulässig | |
Quelle | StVZO § 51a |
Seitenmarkierungsleuchten |
Spurhalteleuchten |
Suchscheinwerfer |
Zweck | Leuchten, die dazu dienen, den Spurverlauf des Anhängerendes nach vorn kenntlich zu machen. | |
Vorhandensein | erlaubt an Anhängern | |
Anzahl | 2 je eine auf jeder Seite | |
Farbe | weiß | |
Anordnung | am hinteren Ende der beiden Längsseiten | |
Ausrichtung | nach vorne | |
Schaltung | ||
Kontrolle | ||
Quelle | StVZO § 51(4) |
Spurhalteleuchten |
Suchscheinwerfer |
Arbeitsscheinwerfer |
Zweck | schwenkbare festmontierte Leuchte, die dazu dient, die Umgebung des Fahrzeugs auszuleuchten, die nicht von den Scheinwerfern beleuchtet wird | |
Vorhandensein | erlaubt an Kfz | |
Anzahl | 1 | |
Farbe | weiß | |
Leistungsaufnahme | maximal 35W | |
Schaltung | nur zugleich mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar | |
Sonstiges | Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zur Beleuchtung der Fahrbahn eingeschaltet werden § 17 (6) StVO | |
Quelle | StVZO § 52(2) |
Suchscheinwerfer |
Arbeitsscheinwerfer |
Tagfahrleuchten |
Zweck | schwenkbare festmontierte Leuchten, die dazu dienen, Arbeitsstellen oder Arbeitsgeräte zu beleuchten | |
Vorhandensein | erlaubt an mehrspurigen Fahrzeugen sowie an Arbeitsmaschinen und land-und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen | |
Anzahl | 1 oder mehrere | |
Farbe | weiß | |
Sonstiges | nur Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Strassen dienen sowie Fahrzeuge der Müllabfuhr dürfen die Arbeitsscheinwerfer während der Fahrt einschalten | |
Quelle | StVZO § 52(7) |
Arbeitsscheinwerfer |
Tagfahrleuchten |
Türsicherungsleuchten |
Zweck |
Eine Leuchte für Tagfahrlicht ist eine nach vorn gerichtete Leuchte, die dazu dient,
das Kfz leichter sichtbar zu machen, wenn es bei Tageslicht fährt. In der ECE Richtlinie 75 findet man Bauvorschriften für Tagfahrleuchten. Laut EU-Richtlinien ab 2011 bei Neuwagen vorgeschrieben |
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Vorhandensein | zulässig für Kfz, verboten an Anh. | |
Anzahl | 2 | |
Farbe | weiß | |
Anordnung | Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn; Höhe max. 1500 mm über der Fahrbahn,in Ausnahmefällen darf die Höhe max. 1500 betragen; symmetrisch zur Mitte;max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand;min. 600 mm zwischen den Rückstrahlern, jedoch bei Fahrzeugbreite < 1300 mm bis min. 400 mm zulässig | |
Sichtbarkeit | 10° nach oben und unten,20° nach innen und außen | |
Ausrichtung | nach vorne | |
Schaltung | Das Tagfahrlicht wird automatisch eingeschaltet, sobald die Zündung eingeschaltet wird. Es leuchtet allein ohne weitere Beleuchtungseinrichtungen. | |
Kontrolle | Einschaltkontrolle zulässig | |
Quelle | StVZO § 49 Das Gesetz ist insofern angepasst, dass es erlaubt die Tagfahrleuchten auch ohne die übrige Standlichtbeleuchtungzu nutzen, wie es beim Einschalten des Fahrlichts sonst vorgeschrieben ist. | |
Im Gegensatz zu anderen Ländern ist das Tagfahrlicht in Deutschland nicht vorgeschrieben aber zulässig.
Bisher wird als Tagfahrlicht das normale Abblendlicht genutzt, mit dem Nachteil der relativ hohen Leistung von etwa 150W, die
selbstverständlich den Kraftstoffverbrauch erhöht. Die von Hella speziell entwickelte Tagfahrleuchte kommt dagegen mit 2 x 6W (HS6 W Halogenlampen) aus, die den Kraftstoffverbrauch nicht mehr merklich erhöhen. Beim Tagfahrlicht ist also außer den beiden Speziallampen keine weitere Beleuchtung eingeschaltet. |
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Tagfahrlich ist vorgeschrieben: Quelle: mot 9/2001 |
Dänemark Finnland Island Norwegen Polen Schweden Ungarn |
ganzjährig überall ganzjährig überall ganzjährig überall ganzjährig überall Nov.-März überall ganzjährig überall ganzjährig außerorts |
Tagfahrleuchten |
Türsicherungsleuchten |
blaues Blinklicht |
Zweck | warnt den von hinten kommenden Verkehr vor geöffneten Türen, die über den sonstigen Fahrzteugumriss hinausstehen | |
Vorhandensein | zulässig für Kfz | |
Anzahl | 2 | |
Farbe | rot | |
Ausrichtung | nach hinten | |
Sonstiges | anstelle von Leuchten auch Rückstrahler zulässig | |
Quelle | StVZO § 52,8 |
Tagfahrleuchten |
blaues Blinklicht |
gelbes Blinklicht |
Es dürfen mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein:
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Sonstiges | Kfz, die Kennleuchten für blaues Blinklicht führen müssen mit mindestens einer Warneinrichtung für eine GFolge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen (Einsatzhorn) ausgerüstet sein, von denen jeweils aber nur eins betätigt werden können darf (§55 StVZO). | |
Quelle | StVZO § 52 |
blaues Blinklicht |
gelbes Blinklicht |
Scheibenwischer |
Es dürfen mit einer oder mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein:
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Quelle | StVZO § 52 (3) |
gelbes Blinklicht |
Scheibenwischer |
Schallzeichen |
Allgemeine Bestimmungen | Mindestens ein automatischer Scheibenwischer, der bei laufendem Motor ein- und ausgeschaltet werden kann, ist vorgeschrieben. Er muss einen ausreichenden Sichtbereich auch bei schlechtem Wetter und hoher Geschwindigkeit sicherstellen. | |
Wischfrequenzen | Mindestens 2 Wischfrequenzen sind erforderlich.
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Intervallschaltung | Eine Intervallschaltung ist zugelassen. | |
Weitere Vorschriften | Nach Ausschalten müssen die Scheibenwischerarme automatisch in ihre Ruhestellung zurückkehren. Die Scheibenwischerarme müssen zu Reinigungszwecken abgenommen werden können. |
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Quelle | StVZO § 53 |
Scheibenwischer |
Schallzeichen |
Genehmigungszeichen |
Vorgeschrieben ist eine Einrichtung für Schallzeichen, die einen gleichbleibenden Klang erzeugen muss. Im eingebauten Zustand muss der maximale Wert des Schalldruckes in 7 m Entfernung und in einer Höhe von 0,5 m bis 1,5 m mindestens 105 dB(A) betragen. Sind mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen vorhanden, so darf jeweils nur eine davon betätigt werden können. Die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen ist verboten. An Kfz dürfen andere Schallzeichen sowie Sirenen nicht angebracht werden. |
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Quelle | StVZO § 55 |
Schallzeichen |
Genehmigungszeichen |
Infrarotscheinwerfer |
Sehr viele Zubehör- und Ersatzteile für Kfz dürfen nur dann an- /eingebaut werden, wenn sie eine
Bauartgenehmigung besitzen. Für Deutschland z.B. erteilt das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg
diese Genehmigungen. Die so zugelassenen Bauteile sind an dem Prüfzeichen zu erkennen, das aufgedruckt oder
eingeprägt ist. Im Rahmen der Standardisierung von Sicherheitsmerkmalen an Automobilen europa- und weltweit gibt es ausser dem
KBA einige weitere nichtdeutsche Behörden, deren Bauartgenehmigungen aber auch bei uns anerkannt werden müssen.
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Das hier gezeigte Prüfzeichen gibt an, dass das Bauteil, auf dem das Zeichen zu finden ist, im Vereinten Königreich
(Grossbritannien, Nr.11) seine Bauartgenehmigung erhalten hat. Dieses Zeichen wird vergeben von der ECE (European Comission of Economics, eine Organisation der Vereinten Nationen mit Sitz in Genf) | ||
Das hier gezeigte Prüfzeichen gibt an, dass das Bauteil, auf dem das Zeichen zu finden ist, in den Niederlanden 4)
seine Bauartgenehmigung erhalten hat. Dieses Zeichen wird vergeben von der EU | ||
Das hier gezeigte Prüfzeichen gibt an, dass das Bauteil, in Deutschland gemäß StVZO zugelassen ist. Welche anderen Länder dieses Genehmigungszeichen anerkennen, weiß ich nicht. | ||
Die Vertragsländer der ECE-Regelung | ||
E 1 | Deutschland | |
E 2 | Frankreich | |
E 3 | Italien | |
E 4 | Niederlande | |
E 5 | Schweden | |
E 6 | Belgien | |
E 7 | Ungarn | |
E 8 | Techoslowakei | |
E 9 | Spanien | |
E 10 | Jugoslawien | |
E 11 | Vereintes Königreich | |
E 12 | Österreich | |
E 13 | Luxemburg | |
E 14 | Schweiz | |
E 15 | Norwegen | |
E 16 | Finnland | |
E 17 | Dänemark | |
E 18 | Rumänien | |
E 19 | Polen | |
E 20 | Portugal | |
E 21 | Russland |
Genehmigungszeichen |
Infrarotscheinwerfer |
Heckmarkierung |
Zweck | Infrarotscheinwerfer (IR-Scheinwerfer) senden Licht aus, dessen Wellenlänge zu groß (<800nm)ist, dass es das menschliche Auge wahrnimmt. Mit HIlfe einer passenden IR-Kamera und eines entsprechenden Displays kann man die Sehfähigkeit nachts wesentlich erweitern und so die Sicherheit erhöhen. | |
ECE-Regelung | darf nur im Hauptscheinwerfer verbaut sein. | |
Schaltung | Nur bei eingeschaltetem Abblendlicht betriebsbereit. | |
weitere Maßnahmen | IR-Licht wird nur bei Überschreiten einer Mindestgeschwindigkeit eingeschaltet, um zu verhindern, dass z.B. Fußgänger zu lange aus geringer Entfernung in die Strahler blicken. | |
Quelle | Hella, Nachtsichtgeräte kurz vor der Serienreife, ATZ 1/2005 S.20 |
Infrarotscheinwerfer |
Heckmarkierung |
Konturmarkierung |
Zweck | Die Heckmarkierung dient der besseren Sichtbarmachung der Rückansicht eines schweren Lastwagens bzw. Anhängers bei Dunkelheit | |
ECE-Regelung | Die Montagevarianten für Zugmaschinen und Anhänger/Auflieger sind unterschiedlich. Pro Fahrzeug/Anhänger kann jeweils gewählt werden zwischen:
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Abbildungen | ||
Größe und Farben |
BMVBW,Internationale Harmonisierung der technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge
Retroreflexion: ein wesentlicher Teil der auf das retroreflektierende Material treffenden Lichtstrahlen wird so ziemlich genau in die Richtung zurückgeworfen, aus der er gekommen ist.(Das tut ja ein Spiegel normalerweise nicht!!!) Fluoreszenz: Der fluoreszierende Stoff wird meist durch auftreffendes Licht energetisch angeregt (Elektronen springen auf ein höheres Energieniveaau). Nach einigen Nanosekunden fallen die Elektronen wieder zurück, wobei sie Licht aussenden (allerdings in alle möglichen Richtungen) Im Gegensatz zur Fluoreszenz beträgt die Lebensdauer des angeregten Zustand bei Phosphoreszenz einige Sekunden bis einige Stunden. |
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Vorschriften | Die ECE 70 (Economic Commission For Europe) regelt die Heckmarkierung für Fahrzeuge des grenzüberschreitenden Schwerlastverkehrs. Diese LKW-Markierung ist seit dem 01.01.96 im Bereich der StVO untenstehenden Länder vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich um Österreich, Schweiz, Italien, Dänemark, Schweden, Belgien, Holland, England, Tschechische Republik und Polen. Um LKW-Fahrern im Transitverkehr unnötige Probleme und Kosten zu ersparen, wird angeraten, für die Durchfahrt in den o.g. Ländern eine Heckmarkierung nach ECE 70 vorzunehmen. In Deutschland sind gem. BMV, Verkehrsblatt 1994, S. 525 f diese Schilder zugelassen, aber keine Pflicht. Auch in den übrigen europäischen Ländern handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung". | |
Quelle | ECE 70 |
Heckmarkierung |
Konturmarkierung |
Seitenende |
Zweck | Die Konturmarkierung dient der besseren Sichtbarmachung der Heckumrisse und der seitlichen Umrisse eines schweren und langen Lastwagens bzw. Anhängers bei Dunkelheit. Unfallvermeidung |
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ECE-Regelung | Materialien unterschiedlicher Reflektionsgrade werden für unterschiedliche Anwendungen zugelassen: Reflektionsgrad C (höchster Reflektionsgrad) Konturmarkierung und Streifenmarkierung Reflektionsgrad D (mittlerer Reflektionsgrad) Werbeflächen und Beschriftungen max. 2m2 Größe Reflektionsgrad E (geringster Reflektionsgrad) Werbeflächen und Beschriftungen beliebig groß |
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Abbildungen | ||
Größe und Farben |
BMVBW,Internationale Harmonisierung der technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge
Die Reflexionsstreifen müssen zwischen 50mm und 60mm breit sein. Die Streifen sollten möglichst durchgängig parallel zu den Fz-umrisskanten angebracht sein. |
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Vorschriften | Die StVZO lässt Konturmarkierungen, die der ECE 104 entsprechen zu, schreibt sie aber nicht vor. | |
Quelle | ECE 104 |
Quickstart | Seite:89 |